Armut von Frauen

Verfasserinnen: Strategische Partnerinnenschaft Frauen- und Mädchenberatungsstellen und AMS NÖ.

Vorwort der Verfasserinnen

Die Beraterinnen und Berater des Arbeitsmarktservice (AMS) und der Frauen- und Mädchenberatungsstellen (FMBB NÖ) sind in ihrer täglichen Arbeit mit den unterschiedlichen Facetten von Frauenarmut konfrontiert.

Die folgende Darstellung dient dem Verständnis von Entstehungsursachen, Rahmenbedingungen und Auswirkungen.

Einleitung

Armut ist ein Thema, das Beklemmung hervorruft. Armut sollte ein Problem sein, welches nur die "anderen" betrifft, nicht aber im eigenen persönlichen Umfeld besteht. Es zeigt sich, dass diese Verdrängungstaktik unhaltbar ist.

Armut ist kein Phänomen, das nur einige wenige belastet, sondern viele Menschen sehr rasch betreffen kann.

Armut ist das Resultat von gesellschaftlichen, psychosozialen und familiären Rahmenbedingungen, Problemstellungen und getroffenen Entscheidungen, unter denen es Menschen nicht möglich ist, jenen Lebensstandard zu erreichen, der zumindest existenzsichernd ist. Dies hat zur Folge, dass ihnen auch die soziale Teilhabe erschwert ist.

Nicht alle Frauen sind arm. Aber für alle Frauen gilt, dass sie nur aufgrund ihres Geschlechtes in den bestehenden gesellschaftlichen Strukturen und Verhältnissen von Armut stärker bedroht sind als Männer.

Armut ist keineswegs nur das Resultat dramatischer Ereignisse im persönlichen Umfeld der Betroffenen. Das Risiko von Armut betroffen zu sein ist als Prozess zu sehen, der bereits im Mädchenalter einsetzen kann und sich schleichend weiter entwickelt. Die Gefährdungen sind oftmals verdeckt und bleiben den Betroffenen in der konkreten Situation verborgen. Die Tragweite bestimmter Entscheidungen oder Lebensentwürfe zeigt sich später, wenn nur mehr schwer gegengesteuert werden kann.

Diese Armutsrisiken sichtbar zu machen und auf die Systematik und Struktur dahinter zu verweisen, ist eines unserer Anliegen. Wir wollen aufzeigen, wie Armut unter Frauen entsteht, warum und in welchen Situationen Frauen mit Armut zu kämpfen haben.

Definition von "Armut"

Armut ist ein vielschichtiger Begriff, der finanziell-ökonomische, soziale und emotionale Aspekte umfassen kann.

Von der finanziellen Seite her betrachtet, wird Armut an dem Medianeinkommen der Bevölkerung eines Landes gemessen. Wenn jemand unter 60% des Medianeinkommens zur Verfügung hat, so wird diese Person als armutsgefährdet bezeichnet.

Zur Erklärung des Medianeinkommens:
50% der Bevölkerung haben mehr bzw. weniger als diesen Betrag zur Verfügung. Bei der Berechnung wird zudem noch die Anzahl und das Alter der Bewohnerinnen und Bewohner eines Haushalts berücksichtigt (= äquivalentes Medianeinkommen).

Armutsgefährdung definiert sich demnach darüber, wie viel jemand relativ zum Rest der Bevölkerung verdient und somit an dem, was gesellschaftlich üblich ist, teilhaben kann.

Akute Armut besteht, wenn zusätzlich zu den beengten finanziellen Verhältnissen die Befriedigung von menschlichen Grundbedürfnissen nicht mehr gesichert ist, nämlich:

Ökonomische Armut geht einher mit der Einschränkung grundlegender Bedürfnisse, einer schlechten Wohnsituation, Beeinträchtigung der Gesundheit sowie einer Reduzierung sozialer Kontakte und der Teilnahme am öffentlichen, kulturellen Leben. Armut zeigt sich nicht nur in finanzieller Not, sondern auch in sozialem Ausschluss.

Armut macht krank. Armut macht einsam. Armut bedeutet Stress.

Frauenarmut in Österreich

Obwohl Österreich zu den reichsten Ländern zählt, sind Einkommen und Armut zwischen Frauen und Männern in höherem Maße ungleich verteilt als in anderen, vergleichsweise ärmeren Ländern Europas.

Generell weisen in Österreich Frauen ein deutlich höheres Armutsrisiko auf als Männer. Neben den Frauen selbst sind besonders die Kinder Leidtragende dieser Situation.

Besonders betroffen sind Alleinerzieherinnen, Frauen in kinderreichen Familien, erwerbslose Frauen, Frauen, die trotz Erwerbsarbeit ein Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle beziehen, Frauen mit Behinderungen, allein lebende Pensionistinnen und Migrantinnen.

Die offizielle Armutsmessung ist nicht in der Lage, das wahre Ausmaß der Frauenarmut zu zeigen, da sie beispielsweise als Grundlage ihrer Berechnungen das gesamte Haushaltseinkommen heranzieht. Dabei wird von einer Gleichverteilung der verfügbaren finanziellen Mittel auf die Familienangehörigen ausgegangen. Dies entspricht jedoch nicht der Realität. Auch innerhalb der Familie müssen Frauen ihre persönlichen Bedürfnisse oft stärker einschränken als ihre Männer und Kinder.

Hinter den Zahlen offizieller Statistiken existiert demnach eine hohe Dunkelziffer.
Frauen, die von Armut und Obdachlosigkeit bedroht sind, verbergen oftmals ihre wahre Not vor der Umwelt. Sie suchen vorübergehenden Unterschlupf bei der Herkunftsfamilie, im Freundes- und Bekanntenkreis, wo sie mitunter noch ihre minimalen Einkünfte teilen oder ihren Anspruch auf Sozialleistungen verlieren, Gegenleistungen erbringen müssen, dabei ausgebeutet werden und ein Leben in Abhängigkeit führen.

Armutsfallen bei Frauen

Selbst in der heutigen Zeit ist es für viele Frauen schwer, ihre Existenz durch die eigene Berufstätigkeit zu sichern. Ihre Hauptverantwortung für die unbezahlte Arbeit im Haushalt, die Versorgung der Kinder, Pflege kranker und älterer Familienangehöriger schränken ihre Teilhabe an Bildung, Weiterbildung, beruflichen Aufstiegschancen und einer durchgängigen Berufslaufbahn ein. Zumindest zeitweise geraten Frauen dadurch in die Abhängigkeit von Partnern oder von sozialen Sicherungssystemen.

Armutsgefährdung aufgrund von niedrigem Bildungsstatus

Nach wie vor verfügen viele Frauen in Österreich als höchste abgeschlossene Ausbildung über einen Pflichtschulabschluss. Niedrige Qualifizierung und fehlende Bildungsabschlüsse führen sowohl zu niedriger Erwerbsbeteiligung als auch zu niedrigem Erwerbseinkommen.

Fallbeispiel:
Eine 20-jährige arbeitsuchende Frau und Mutter eines 2 1/2 –jährigen Sohnes kommt in die Beratungsstelle. Sie hat ihre Lehre im 2. Ausbildungsjahr wegen der Schwangerschaft abbrechen müssen. Aufgrund fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit kann sie die Ausbildung nicht abschließen und sucht daher eine Teilzeitstelle als Reinigungskraft bzw. Hilfsarbeiterin.

Armutsgefährdung trotz Erwerbstätigkeit von Frauen

Trotz vorhandener gesetzlicher Gleichbehandlungsbestimmungen müssen nach wie vor schon junge Frauen beim Einstieg ins Berufsleben die Erfahrung machen, dass sie mit ihren Berufs- und Lebensentwürfen an Grenzen stoßen.

Einkommensunterschiede und ein beschränkter Zugang zu Branchen und Positionen sind nach wie vor Realität.

In Österreich verdienen Frauen um rund 20 bis 30% weniger als Männer. Der Prozentanteil variiert, je nachdem die Berechnung arbeitszeitbereinigt erfolgt oder nicht.

Berufe im Dienstleistungs-, Sozial- und Pflegebereich, die nach wie vor überwiegend von Frauen angestrebt und ausgeübt werden, sind generell schlechter entlohnt.

Berufliche Anerkennung und Aufstieg verlangen Flexibilität, zeitliche Verfügbarkeit und Anpassungsleistungen, welche sich nur schwer mit der in Partnerschaft und Familie an Frauen gestellten Anforderungen vereinbaren lassen. Ein gelungener Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach familienbedingter Berufsunterbrechung ist nur mit viel externer und / oder familiärer Unterstützung möglich, welche wiederum vielen Frauen nicht zugänglich ist.

Atypische und nicht-existenzsichernde Beschäftigungsformen

Die Hauptverantwortung für die familiären Aufgaben, fehlende bzw. nicht bedarfsgerechte Kinderbetreuungsangebote, eingeschränkte zeitliche Flexibilität und Mobilität erschweren eine Arbeitsaufnahme. Dadurch werden viele Frauen in Teilzeitarbeit, Mitarbeit als Ehefrau im Familienbetrieb, in geringfügige und ungesicherte Beschäftigungsverhältnisse, zumeist in Niedriglohnbranchen, gedrängt.

Frauen erlangen manchmal auch in Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen kein existenzsicherndes Einkommen.

Diese Schlechterstellung am Arbeitsmarkt führt in weiterer Folge zu Benachteiligungen innerhalb der sozialen Sicherungssysteme (Arbeitslosenversicherung, Pensionsversicherung) und zu potentieller Armutsgefährdung.

Armutsgefährdung durch Arbeitsplatzverlust

Wenn auch das Einkommen der Frau aus ihrer Erwerbstätigkeit, gemessen am Einkommen des Mannes, oft als Zuverdienst (unter-)bewertet wird, kann das finanzielle Überleben der gesamten Familie ins Wanken geraten, wenn die Frau ihren Arbeitsplatz verliert. Die Situation verschärft sich noch mehr, wenn die Notstandshilfe gänzlich entfällt aufgrund der Anrechnung von Partnereinkommen in Ehe und Lebensgemeinschaft oder von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Mannes.

Besonders allein stehende Frauen und allein erziehende Mütter geraten durch Arbeitsplatzverlust in akute Armutsgefährdung, da ein niedriges Grundeinkommen bei Teilzeitarbeit, prekären Beschäftigungsverhältnissen und Tätigkeiten in Niedriglohnbranchen zu einem geringen Arbeitslosengeld- und Notstandshilfeanspruch führt.

Fallbeispiel:
Frau M. zog mit ihrer 7-jährigen Tochter nach der Scheidung in eine Wohnung, da das Haus, in welchem die Familie lebte, den ehemaligen Schwiegereltern gehört. Sie bezieht einen Mindestunterhalt für sich und für das Kind. Damit kann sie zwar die Fixkosten bezahlen, doch das Einkommen reicht nicht aus, um den alltäglichen Bedarf zu decken.

Trotz eines Behindertengrades von 70% aufgrund einer chronischen Erkrankung findet sie nach einiger Zeit eine Saisonstelle in einer Gärtnerei. Als ihr Arbeitgeber sie, entgegen seiner mündlichen Zusicherung, in der 3. Saison nicht wieder einstellt und ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld endet, erfährt sie, dass sie aufgrund der Anrechnung des Unterhaltes, den sie seit der Scheidung erhält, keinen Anspruch auf Notstandshilfe oder Mindestsicherung hat und sie sich nun auch selbst versichern muss.

Armutsgefährdung durch unterschiedliche Verteilung der finanziellen Ressourcen in Ehe, Familie und Lebensgemeinschaften

Wenn die eigene Existenz nicht durch Erwerbstätigkeit gesichert werden kann, geht das Gesetz von der Pflicht der Angehörigen aus, die familiären Ressourcen bedarfsgerecht zu verteilen und Beistand bzw. Unterhalt zu leisten.

Die Verteilung der finanziellen Ressourcen wird jedoch hauptsächlich von jenem Partner bestimmt, der über ein eigenes Einkommen verfügt. Dies ist in vielen Fällen der Mann.

Ansprüche auf Unterhalt in aufrechter Ehe oder Wirtschaftsgeld werden von Frauen selten geltend gemacht, um den Frieden in der Beziehung nicht zu gefährden.

Frauen steht mitunter auch nicht die Familienbeihilfe zur Versorgung der Kinder zur Verfügung.

Bei Geldknappheit neigen Frauen dazu, ihre persönlichen Bedürfnisse zu Gunsten der Kinder zurückzustellen.

Die scheinbare materielle Sicherung durch die Ehe verschleiert die Armutsgefährdung von Frauen und macht auch ihre Betroffenheit von Armut unsichtbar.

Die gesetzliche Unterhaltsregelung reduziert zudem die Ansprüche von Frauen auf Sozialleistungen.

Fallbeispiel:
Frau S. bezieht eine geringe Notstandshilfe. Ihr arbeitsloser Freund zieht bei ihr ein, nachdem er seine Wohnung verloren hat. Weil er beim Sozialamt angibt, Miete zu zahlen, wird ihm die Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt. Er bringt dieses Geld nicht in den gemeinsamen Haushalt ein, sondern finanziert damit seinen Alkoholkonsum. Der Antrag von Frau S. auf finanzielle Unterstützung beim Sozialamt wird abgelehnt, mit dem Verweis auf die Lebensgemeinschaft.

So wird bei subsidiären Leistungen, zu denen u.a. Notstandshilfe, Ausgleichszulage und Bedarfsorientierte Mindestsicherung zählen, das Einkommen des Ehemannes bzw. des Lebensgefährten angerechnet, wodurch Leistungsansprüche in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe entweder reduziert werden oder gänzlich entfallen.

Besonders prekär stellt sich die Lage für Frauen in einer Lebensgemeinschaft dar, da freiwillige Unterhaltsleistungen des Partners bei der Berechnung von Notstandshilfe und Mindestsicherung vorausgesetzt werden obwohl keine gesetzlich geregelte Unterhaltspflicht in Lebensgemeinschaften existiert.

Auch ruht der gesetzliche und vereinbarte Unterhaltsanspruch gegenüber einem geschiedenen Ehemann sobald die unterhaltsberechtigte Frau eine Lebensgemeinschaft eingeht, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Lebensgefährten (freiwilligen) Unterhalt erhält oder nicht.

Für kinderlose Partnerinnen besteht die Möglichkeit einer beitragspflichtigen Mitversicherung beim Lebensgefährten ab 10 Monaten nach Eingehen der Lebensgemeinschaft, sofern sie ihm unentgeltlich den Haushalt führt.

Die Beitragspflicht entfällt für Lebensgefährtinnen, die sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder widmen oder dies mindestens vier Jahre lang getan haben, sowie für Angehörige, die den Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 pflegen bzw. sofern sie selbst einen derartigen Pflegebedarf aufweisen.

Da Ansprüche auf Unterhalt und beitragsfreie Mitversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen in einer Ehe und Lebensgemeinschaft gegeben sind bzw. eingefordert werden können, bedeutet der Arbeitsplatzverlust für Frauen demnach Gefahr von Armut und Abhängigkeit.

Aufgrund der geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede und der durch Familienorganisation und Pflegeaufgaben häufig unterbrochenen Erwerbsbiographien liegt die durchschnittliche Höhe von Frauenpensionen deutlich unter der von Männerpensionen und sind selten existenzsichernd.

Auch der Anspruch auf Ausgleichszulage bei einer Eigenpension unter dem Richtsatz hängt vom Einkommen des Ehepartners ab, wodurch viele pensionsberechtigte Frauen in der Ehe diesen Anspruch verlieren.

Wenn eine geschiedene Frau mit Anspruch auf Unterhalt durch den Exgatten eine neue Lebensgemeinschaft eingeht, so ruht der Unterhaltsanspruch. Da dies wie ein Unterhaltsverzicht zu werten ist, wird der in einer neuen Lebensgemeinschaft Lebenden für die Bemessung der Ausgleichszulage ein fiktiver Unterhalt angerechnet. Das kann dazu führen, dass ihr keine Ausgleichszulage gebührt.

Armutsgefährdung der Alleinerzieherinnen

Aufgrund des hohen Ausmaßes an Alleinverantwortung sind allein erziehende Mütter in besonderem Maße gefährdet, längere Zeit keine Arbeit zu finden bzw. dazu gezwungen, eine Arbeit auszuüben, welche kaum die Lebens- und Betreuungskosten deckt.

Der gesetzlichen Unterhaltspflicht des getrennt lebenden Elternteiles wird in der Praxis nicht immer oder unregelmäßig nachgekommen. Bei gerichtlichem Vorgehen kann es mitunter längere Zeit dauern, bis der Unterhalt ausgezahlt wird. Neben den Belastungen und Sorgen steigt auch die Gefahr von Armut und Verschuldung.

Da auch der Unterhaltsvorschuss an die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gebunden ist, bekommen viele Kinder einen sehr geringen Unterhalt zugesprochen. Besonders schwierig ist die Einbringung des Unterhaltes im Falle von Zahlungsunfähigkeit bzw. Unauffindbarkeit des Kindesvaters.

Armutsgefährdung aufgrund von Trennung/Scheidung

Neben den psychischen Belastungen ist eine Trennung/Scheidung für die meisten Frauen auch mit einschneidenden Veränderungen ihrer Lebens-, Wohn- und Arbeitssituation verbunden. Meist sind Frauen allein verantwortlich für die Existenz, das Wohl und die Erziehung ihrer Kinder.

Im Falle einer Trennung/Scheidung entstehen für viele Frauen existentielle Schwierigkeiten, die in akute und anhaltende Armutsbetroffenheit münden können.

Fallbeispiel:
Frau C. ist mit einem selbstständig tätigen Mann verheiratet. Da sie aus einem osteuropäischen Land stammt und erst durch die Heirat nach Österreich kam, konnte sie die ersten Jahre aufgrund sprachlicher Probleme und der Betreuungspflichten für ein kleines Kind beruflich nicht Fuß fassen. Sie unterstützte jedoch den Mann bei seiner Arbeit. Dieser verliebte sich nach 5 Ehejahren in eine andere Frau und zog mit dieser in eine neue Eigentumswohnung. Erst während des Scheidungsverfahrens wird die Schuldensituation des Mannes offenkundig.

Die Zwangsversteigerung wird schließlich für die eheliche Wohnung, in welcher Fr. C. mit dem Kind lebt, als auch für die Wohnung, in welcher Herr C. mit seiner neuen Partnerin lebt, beantragt. Aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit erhält sie für die gemeinsame Tochter einen monatlichen Unterhaltsvorschuss vom Oberlandesgericht in der Höhe von € 105,--. Ein Unterhaltsanspruch für die Frau selbst ist unrealistisch. Sie findet eine Vollzeitarbeit im Verkauf mit einem Monatslohn unter € 1.000,--, benötigt eine Tagesmutter zur Betreuung des Kindes und ist auf der Suche nach einer leistbaren Wohnung.

Problematisch kann es auch werden, wenn Frauen im Zuge einer Scheidung Mindestsicherung beantragen möchten und von einer Unterhaltsklage absehen wollen, in der Hoffnung auf eine einvernehmliche Scheidung und einem besseren Klima bei der Obsorge- und Kontaktrechtsregelung, da sie sich verpflichtet vor Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen alles unternommen zu haben, um Unterhaltsansprüche durchzusetzen.

Dies steht jedoch der gängigen Gerichtspraxis entgegen, welche angesichts der Reformen im Ehe- und Familienrecht sowie der Neuregelung der Obsorge die einvernehmliche Scheidung favorisiert und strittige Verfahren zur Klärung der Schuldfrage und des Unterhaltsanspruches immer mehr zur Ausnahme werden.

Vielmehr weichen wechselseitiger Unterhaltsverzicht, Unterhalt auf Zeit oder ein geringer Billigkeitsunterhalt wie sie zumeist einvernehmlich ausgehandelt werden, die Unterhaltsansprüche auf.

Wurde zudem bei einer Scheidung auf Unterhalt verzichtet, erlischt auch das Anrecht auf Hinterbliebenenpension.

Armutsgefährdung aufgrund von Schulden

Besonders trifft dies zu, wenn bei der Auflösung der Ehe gemeinsame Schulden bzw. Mithaftung für Kredite bestehen.
Schulden im Zusammenhang mit dem ehelichen Lebensaufwand werden im Zweifelsfall geteilt.
Im Falle eines gemeinsamen Kontos haften beide Kontoinhaber für Kontoüberziehungen.

Die Mithaftung bei einem gemeinsamen Kredit wird durch Scheidung nicht aufgelöst. Selbst wenn im Scheidungsvergleich der Mann sich dazu verpflichtet, als Hauptschuldner die Kreditrückzahlungen zu übernehmen, kann bei dessen Zahlungsunfähigkeit die Frau als Ausfallsbürgin zur Zahlung herangezogen werden.

Trotz entsprechender Bankrichtlinien und Bonitätsprüfungen kommen Kreditverträge zustande, bei welchen Frauen mit keinem oder nur geringem Einkommen als Bürgin oder sogar als dem Mann gleichgestellte Kreditinhaberin unterschreiben, oft unter Druck ihres Mannes oder in fehlender Kenntnis längerfristiger Konsequenzen.

Wenn dieser Sachverhalt nachgewiesen werden kann bzw. das Geld bei Mithaftung eines Firmenkredites des Mannes der Bürgin nicht zu Gute kam, besteht die Möglichkeit, um Erlass bzw. Ermäßigung der Rückzahlungssumme anzusuchen.

Vielen Betroffenen ist dieses sogenannte Mäßigungsrecht nicht bekannt. Wichtig ist es, bei Einlangen einer Klage auf Rückzahlung innerhalb der Einspruchsfrist eine Klagebeantwortung zu verfassen und um Mäßigung oder Erlass der Forderung anzusuchen.1

Durch Armutsbetroffenheit steigt auch das Risiko der Verschuldung, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um die notwendigen Fixkosten zu decken bzw. realistische Perspektiven auf eine Verbesserung der Einkommenssituation fehlen.

Armutsgefährdung im Alter

Vor allem Pensionistinnen sind in Österreich armutsgefährdet, weil ihre Pensionen vielfach unter der Armutsgefährdungsgrenze liegen. Die beschriebenen Einkommensnachteile durch familienbedingte Unterbrechungen in der Erwerbsbiografie, niedrige Löhne, Teilzeitbeschäftigungen, etc. wirken sich auf den Pensionsanspruch und die Pensionshöhe ungünstig aus.

Zudem tragen Lebensereignisse wie Trennung, Scheidung, Schulden, Arbeitsplatzverlust und Krankheit dazu bei, dass Frauen generell im Alter einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt sind und viele in manifester Armut leben müssen.

Fallbeispiel:
Gudrun F., 70 Jahre alt, Mutter von drei erwachsenen Kindern lebt in einer Kleinstadt. Sie wurde vor 15 Jahren schuldlos geschieden, da ihr Ehemann sie gegen eine jüngere Frau "tauschte".

Vor dem zweiten Kind war sie selbstständig erwerbstätig, danach widmete sie sich ausschließlich dem Haushalt und den Kindern und hielt ihrem Ehemann den Rücken frei, der die Karriereleiter hoch stieg. Solange ihr Exmann noch berufstätig war, bekam sie ausreichend Unterhaltsleistungen, seit er in Pension ist, erhält sie 1/3 seiner Pension. Sie hat keinen eigenen Pensionsanspruch und erhält somit auch nicht die Ausgleichszulage.

Sie war gezwungen, ihre Wohnung zu verkaufen und ihr soziales Umfeld zu verlassen.

Strategien gegen die Armut von Frauen

Um die Armut von Frauen zu reduzieren, müssen Maßnahmen gesetzt werden, die sowohl auf die Verbesserung der Einkommenssituation, als auch auf die Reduktion von Belastungen zielen. Bei allen Maßnahmen sollte beachtet werden, dass Armutsvermeidung erfolgt indem nachhaltige Lösungen aufgezeigt und erarbeitet werden und keine neuen Abhängigkeiten entstehen.

Vorrangig wären:

Es kann gar nicht oft genug gesagt werden, dass Frauen in Armutsgefährdung bzw. Armut geraten aufgrund gesellschaftlicher und ökonomischer Gegebenheiten sowie aufgrund mangelnder Informationen (zum Beispiel beim Thema Schulden).

Wir wollen alle Frauen ermutigen, Probleme und Risiken wahrzunehmen und aktiv – möglichst frühzeitig - Hilfe zu suchen.

1 Information und Unterstützung erhalten Sie durch die Schuldnerberatungsstellen.
2 Informationen dazu erhalten Sie bei der NÖ Bildungsberatung bzw. in den NÖ Frauenberatungsstellen